6.2. 6.2.1. Vermögenverwaltungskosten sind Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2016 [2C_687/2015]). Solche Aufwendungen sind diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen und Kosten), die wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht werden (so genannter kausaler Gewinnungskostenbegriff; Bundesgerichtsurteil 2A.62/1999 vom 1. März 2000).