5.2. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der allgemeine Sprachgebrauch oder die entsprechende Definition im Unternehmenssteuerrecht (ZStP 2023 Nr. 3). Er beschränkt sich grundsätzlich auf die eigentliche Werterhaltung und die Kosten für die Aufbewahrung oder die Einforderung von Vermögenserträgen (ZStP 2023 Nr. 7).