4.2. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, es seien die CHF 1'265.00 zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich dabei um die Entschädigung für die administrativen Tätigkeiten des Vermögensverwalters handle. Alle anderen Entschädigungen an den Vermögensverwalter würden im Vermögensverwaltungsvertrag vom tt.mm. 2010 in Ziffer 4.b umschrieben. Diese Entschädigungen würden vom (…) Fund an den Vermögensverwalter geleistet und die Kundin gebe mit Unterzeichnung des Vertrages ihre Zustimmung zu dieser Entschädigung. Sie seien die Abgeltungen für die Anlagetätigkeit des Vermögensverwalters.