4. 4.1. Die "Verwaltungsgebühr" der B._____ AG für das Jahr 2021 beläuft sich auf total CHF 1'265.23 (CHF 633.24 + CHF 631.99; vgl. Transaktionsbelege der E._____ AG vom 13. Juli 2021 und vom 10. Januar 2022). Die Steuerkommission Aarau hat diese nicht zum Abzug zugelassen, weil sie davon ausgeht, dass damit ausschliesslich das Aktivwerden der Vertreterin abgegolten wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren letztlich der Anlageberatung dienen und seien nicht abzugsfähig (vgl. Einspracheentscheid, S. 2).