3. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 (Zustellung am 29. Juni 2023) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 28. Juli 2023 (Postaufgabe am 31. Juli 2023) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellt das folgende Begehren: "Der Entscheid der Steuerkommission der Q._____ vom 28. Juni 2023 sei aufzuheben und die Verwaltungsgebühr von 0.2% in der Höhe von CHF 1'265.00 sei als werterhaltend und damit abzugsfähig zu erkennen und in der Steuerveranlagung 2021 von A._____ zum Abzug zuzulassen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge."