Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.101 P 106 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Wick Gerichtsschreiber Fäs Rekurrentin A._____ vertreten durch B._____ AG Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. Juni 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde A._____ von der Steuerkom- mission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 41'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 521'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten von CHF 1'819.00 ledig- lich CHF 215.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 25. April 2023 erhob die Vertreterin von A._____ mit Schreiben vom 19. Mai 2023 Einsprache und stellte den folgenden Antrag: "Bei der Veranlagung 2021 ist bei den Vermögensverwaltungskosten der von uns dokumentierte Betrag von CHF 1'481.00 zum Abzug zuzulassen [….]." 3. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 (Zustellung am 29. Juni 2023) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 28. Juli 2023 (Postaufgabe am 31. Juli 2023) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellt das folgende Begehren: "Der Entscheid der Steuerkommission der Q._____ vom 28. Juni 2023 sei aufzuheben und die Verwaltungsgebühr von 0.2% in der Höhe von CHF 1'265.00 sei als werterhaltend und damit abzugsfähig zu erkennen und in der Steuerveranlagung 2021 von A._____ zum Abzug zuzulassen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. Die Vertreterin von A._____ hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrentin (und ihr Ehemann) haben mit der B._____ AG, R._____, am tt.mm. 2010 einen "Vermögensverwaltungsvertrag" mit folgendem Inhalt abgeschlossen: "II. 2. Vermögenswerte und Vollmacht Der Kunde erteilt hiermit dem Vermögensverwalter den Auftrag zur selbständi- gen Verwaltung der Vermögenswerte auf dem Konto/Depot, das bei der C._____ (S-Strasse 1/T._____/Schweiz, nachfolgend: Bank) basierend auf Beilage 1 dieses Vertrags, eröffnet wird […]. [….] III Entschädigung des Vermögensverwalters 4. Arten, Modalitäten und Elemente der Entschädigung Für die Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen dieses Vertrags (inkl. integ- rierender Bestandteile) werden dem Kunden folgende Gebühren erhoben und belastet: a. Bankgebühren: Es gelten die Bestimmungen der Bank gemäss Beilage 1. b. Abgeltung: Der Vermögensverwalter kann Abgeltungen von Fondsgesell- schaften erhalten. Die Kosten des (…) Fund werden gemäss Offering Memorandum dem Fonds, resp. wo eindeutig nachvollziehbar, der entsprechenden Klasse belastet. Im publizierten NAV (Net Asset Value) sind alle Kosten berücksichtigt. Der Vermögensverwalter, in seiner Funktion als Investment Advisor, wird vom Investment Manager im Rahmen einer Investment Advisor Fee vergütet. Diese Fee wird aus der Management Fee des Investment Managers bestritten (gem. der im Offering Memorandum publizierten Gebührenstruktur) und übersteigt diese unter keinen Umständen. Von anderen Fondsgesellschaften kann eine Abgeltung von 0.1-0.6% des platzierten Volumens erfolgen. Diese Zahlungen stehen dem Vermögensverwalter zu und entschädigen ihn für einen Teil des Aufwandes, der im Zusammenhang mit diesem Auftrag entsteht. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Weiterleitung dieser Zahlungen. Der -4- Kunde kann die Offenlegung dieser Zahlungen verlangen, soweit sie sich mit vernünftigem Aufwand seiner Kundenbeziehung zuordnen lassen. Dies ist nicht immer möglich. Bezüglich potenzieller Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Zahlungen von Dritten wird auf Art. 6 dieses Vertrags verwiesen. f. In den vorerwähnten Entschädigungen nicht eingeschlossen sind zu- sätzliche Gebühren, Abgaben oder Spesen von Dritten, die dem Kunden direkt bzw. separat belastet werden. IV Pflichten des Vermögensverwalters gemäss Verhaltensregeln des F._____ [….]¨ 10. Rechenschaftspflicht / Berichterstattung Vermögensausweis: Mitte und Ende des Kalenderjahres erhält der Kunde von der Bank oder vom Vermögensverwalter einen Kontoauszug mit dem Anlage- bestand per Stichtag sowie einem Ausweis über die erzielte Netto-Rendite ge- mäss Bestimmungen in Beilage 1 zu diesem Vertrag. Die Netto-Rendite wird nach der Time-Weighted-Rate-of-Return-Methode berechnet. [….]" 2.2. Am tt.mm. 2011 hat die Rekurrentin mit der B._____ AG den folgenden "Vermögensverwaltungsvertrag / Nachtrag" abgeschlossen: "[….] 2. Anpassungen des Vermögensverwaltungsvertrags (nachfolgend: VV- Vertrag): a) Die E._____ AG ersetzt die C._____ als Depotbank im gesamten VV-Vertrag. b) Die Bankgebühren (Art. III 4. a.) belaufen sich gemäss den aktuellen Konditionen der E._____ AG neu auf: - 0.1% p.a. des durchschnittlichen Vermögenswertes als Depot- gebühr, vierteljährlich belastet; - 0.2% p.a. des durchschnittlichen Vermögenswertes als Vermö- gensverwaltungsgebühr, halbjährlich belastet; - 0.5% Courtage pro Kauf-/Verkaufsauftrag von Anlagefonds. Eine allfällige Ticket Fee wird von B._____ AG mindestens halbjährlich zurück erstattet. Änderungen der Konditionen durch die E._____ AG bleiben vorbehalten. c) Die übrigen Bestimmungen des VV-Vertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit. [….]" -5- 3. Die Depotgebühren der E._____ AG belaufen sich im Jahr 2021 auf total CHF 215.40 (vgl. Steuerausweis vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 vom 21. Februar 2022). Die Steuerkommission Aarau hat diese als Vermögensverwaltungskosten zum Abzug zugelassen (vgl. Details Steuerveranlagung 2021, Ziff. 15.4). 4. 4.1. Die "Verwaltungsgebühr" der B._____ AG für das Jahr 2021 beläuft sich auf total CHF 1'265.23 (CHF 633.24 + CHF 631.99; vgl. Trans- aktionsbelege der E._____ AG vom 13. Juli 2021 und vom 10. Januar 2022). Die Steuerkommission Aarau hat diese nicht zum Abzug zuge- lassen, weil sie davon ausgeht, dass damit ausschliesslich das Aktivwer- den der Vertreterin abgegolten wird. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung würden die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren letztlich der Anlageberatung dienen und seien nicht abzugsfähig (vgl. Ein- spracheentscheid, S. 2). 4.2. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, es seien die CHF 1'265.00 zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend ge- macht, dass es sich dabei um die Entschädigung für die administrativen Tätigkeiten des Vermögensverwalters handle. Alle anderen Entschädigun- gen an den Vermögensverwalter würden im Vermögensverwaltungsvertrag vom tt.mm. 2010 in Ziffer 4.b umschrieben. Diese Entschädigungen würden vom (…) Fund an den Vermögensverwalter geleistet und die Kundin gebe mit Unterzeichnung des Vertrages ihre Zustimmung zu dieser Entschädigung. Sie seien die Abgeltungen für die Anlagetätigkeit des Vermögensverwalters. Zwischenzeitlich seien diese Gebühren separat auf einem Gebührenblatt als Beilage zum Vermögensverwaltungsauftrag festgehalten. Die Grundgebühr von 0.2% decke die Aufwendungen des Vermögensverwalters für administrative Tätigkeiten, die Entschädigung aus dem Fonds decke die Anlagetätigkeit (Anlage- resp. Finanzbera- tungstätigkeit; Transaktionsaktivität [Käufe/Verkäufe]; Portfoliomanage- ment). Für die Anlagetätigkeiten werde der Vermögensverwalter mit bis zu 1.8% p.a. sog. Management Fee aus dem Fonds (monatlich) entschädigt (vgl. Rekurs). 5. 5.1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 1 StG). Nicht abziehbar sind Aufwen- dungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermö- gensgegenständen (§ 41 lit. d StG) und Aufwendungen, die zur Erzielung -6- von steuerfreien Kapitalgewinnen auf beweglichem Privatvermögen not- wendig sind. Es handelt sich dabei um Anlagekosten. 5.2. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der allgemeine Sprachgebrauch oder die entsprechende Definition im Unternehmenssteuerrecht (ZStP 2023 Nr. 3). Er beschränkt sich grundsätzlich auf die eigentliche Werterhaltung und die Kosten für die Aufbewahrung oder die Einforderung von Vermö- genserträgen (ZStP 2023 Nr. 7). 5.3. Zu den gemäss § 39 Abs. 1 StG abzugsfähigen Gewinnungskosten zählen sämtliche Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die mit der Erzielung von Erträgen aus beweglichem Privatvermögen im Zusammenhang stehen und nicht zu einer Wertvermehrung dieses Vermögens führen. Darunter sind auch Aufwendungen zu verstehen, die der Erhaltung der Ertragsquelle, d.h. des betreffenden Vermögens, dienen. Die abzugsfähigen Vermögensver- waltungskosten umfassen dabei primär die Auslagen für die Verwahrung von Vermögenswerten in Depots oder Schrankfächern, aber auch Entgelte für einzelne Verwaltungshandlungen, Couponinkassokommissionen, Spe- sen für Kontoführung und -abschluss oder im Zusammenhang mit der Er- stellung von Steuerverzeichnissen anfallende Aufwendungen. Nicht ab- zugsfähig sind dagegen Aufwendungen für die Anlage- oder Finanzbera- tung sowie Transaktionsgebühren (Courtagen, sog. Ticket Fees und der- gleichen), da diese im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Veräusse- rung von Vermögenswerten stehen und daher nicht primär der Werterhal- tung, sondern der Wertvermehrung dienen (VGE vom 15. Dezember 2020 [WBE.2020.359]). 6. 6.1. Die Grundgebühr von 0.2% deckt die Aufwendungen des Vermögensver- walters für die folgenden administrativen Tätigkeiten (vgl. Rekurs, Ziff. 5 lit. a): "- Erfüllen der Grundvoraussetzungen als Vermögensverwalter nach Finanzinstitutsgesetz FINIG - Erfüllen der Vorbereitung und Durchführung der aufsichtsrechtlichen Revisionen durch G._____ (der D._____ unterstellte Aufsichtsorgani- sation) - Erfüllen der Anforderungen an weitere Gesetze durch regelmässige Risikokontrollen, z.B.: • Erfüllen der Dokumentations-Anforderungen der Schweizer Gesetzgebung (z.B. Geldwäschereigesetz GwG, Finanzdienst- -7- leistungsgesetz FIDLEG, also z.B. Herkunft der Gelder, poli- tisch exponierte Personen, Transaktionskontrolle, etc.) • Einhalten der Weisungen in Bezug auf einschlägige Gesetze und entsprechende Verhaltensregeln nach FIDLEG, Risikoma- nagement, grenzüberschreitendes Geschäft, Mitarbeiterschu- lung, etc. • Führung eines Kontrollsystems IKS zur Sicherstellung der Ein- haltung der Anforderungen der diversen Gesetze, auch z.B. fi- nanzieller Anforderungen an das Finanzinstitut wie Haftpflicht- versicherungen, Aus- und Weiterbildungen, Eigenmittelanfor- derungen - Erfüllung der Dokumentations-Anforderungen der Depotbank (E._____ AG)" 6.2. 6.2.1. Vermögenverwaltungskosten sind Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden und in einem direkten ursächlichen Zu- sammenhang dazu stehen (Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2016 [2C_687/2015]). Solche Aufwendungen sind diejenigen Vermögens- abgänge (Auslagen und Kosten), die wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht werden (so genannter kausaler Gewinnungskos- tenbegriff; Bundesgerichtsurteil 2A.62/1999 vom 1. März 2000). 6.2.2. Die Kosten, welche durch die erwähnten "administrativen Tätigkeiten" der Vermögensverwalterin entstehen und mit 0.2% p.a. des Durchschnittwer- tes des Kapitals halbjährlich auf die Rekurrentin "überwälzt" werden, ste- hen nicht im von der dargelegten Rechtsprechung verlangten direkten ur- sächlichen Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens. Die Ver- treterin führt zu Recht selber aus, dass es sich dabei um Kosten für admi- nistrative Aufgaben handelt, welche erfüllt werden müssen, damit sie über- haupt zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Vermögensverwalterin zugelassen wird. Solche allgemeinen "Berufszulassungskosten" einer gewerbsmässi- gen Vermögensverwalterin fallen nicht unter den eng auszulegenden steu- erlichen Begriff der Vermögensverwaltung privater Kapitalanleger. 6.2.3. Es kommt hinzu, dass in aller Regel im Rahmen eines zusätzlichen bank- externen Vermögensverwaltungsauftrages keine weiteren abzugsfähigen Kosten generiert werden, wenn die administrativ-technische Depotverwal- tung, wie vorliegend, bereits durch die Depotbank vorgenommen und in Rechnung gestellt wird (ZStP 2023 Nr. 7, Erw. 4.6). Das Leistungsangebot von Depotbank und externem Vermögensverwalter ist in der wirtschaft- -8- lichen Realität in aller Regel so aufgeteilt, dass sich die Vermögensverwal- tung im steuerlichen Sinn auf die Depotbank beschränkt und eine darüber- hinausgehende Vermögensberatung bzw. -bewirtschaftung extern wahrge- nommen wird. Deshalb sind in der Regel auch nur die Gebühren der De- potbank abzugsfähig (ZStP 2023 Nr. 7, Erw. 4.9) 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 520.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Steueramt der Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 10 - Aarau, 27. Juni 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs