Deshalb werden die Veranlagungsverfügung vom 22. August 2022 und der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 mangels der bei einer Ermessensveranlagung erforderlichen Mahnung aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 4. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz ist die materielle Frage der Aufrechnung zu den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit nicht zu prüfen. Jedoch ist auf Folgendes hinzuweisen: