Zwar wurde der Rekurrent im nachfolgenden Einspracheverfahren (infolge einer weiteren Aktenergänzung) mit Schreiben vom 16. November 2022 ausdrücklich gemahnt. Es wurde ihm die Vornahme einer Ermessensver- -6- anlagung sowie der Beweismittelausschluss gemäss § 194 Abs. 2 StG angedroht. Jedoch ist im Veranlagungsverfahren vor der Ermessensveranlagung eine entsprechende Mahnung unterblieben. 3.3.2. Gemäss der vorstehenden Rechtsprechung (Erw. 3.2.3.) ist die Mahnung ein notwendiges Erfordernis vor einer Ermessensveranlagung. Da diese vorliegend fehlt, leidet die Veranlagung an einem schweren Verfahrensfehler.