3.3. 3.3.1. Vorliegend ist die Steuererklärung des Rekurrenten am 15. September 2021 eingegangen. Am 25. Mai 2022 erfolgte eine Aktenergänzung bezüglich der Aufzeichnungen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Diese wurde vom Rekurrenten mit Telefonat sowie mit E-Mail vom 21. Juni 2022 beantwortet. Am 22. August 2022 erfolgte die Veranlagung. Gemäss telefonischer Auskunft des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 16. Januar 2024 (vgl. Aktennotiz) ist zwischen der Aktenergänzung vom 25. Mai 2022 bzw. der Antwort des Rekurrenten vom 21. Juni 2022 und der Veranlagung vom 22. August 2022 keine weitere Korrespondenz zwischen dem Steueramt und dem Rekurrenten geführt worden.