2.4. Mit der Einsprache machte der Rekurrent (neu) geltend, er habe in der Steuerperiode 2020 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und folglich daraus kein Einkommen erzielt. -4- 3. 3.1. Die Festlegung der Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit auf CHF 30'000.00 im Veranlagungsverfahren erfolgte ermessensweise. Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine (teilweise) Ermessensveranlagung erfüllt waren.