Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit ("C._____") legte der Rekurrent der Steuererklärung keinen Geschäftsabschluss oder ähnliche Aufzeichnungen bei. 2.3. Aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen schätzte die Steuerkommission Q._____ in der Veranlagungsverfügung die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 30'000.00. Zudem strich sie die als Abzug geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von CHF 407.00 aufgrund unzureichender Unterlagen.