1. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 49'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit ermessensweise auf CHF 30'000.00 festgesetzt. 2. Gegen die Verfügung vom 22. August 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 22. September 2022 Einsprache. Er beantragte eine Veranlagung gemäss seiner (abgeänderten) Deklaration, wonach das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 0.00 betrug (bisher CHF 3'500.00).