Zusätzlich konnte der Rekurrent keine Belege für eine separate Begleichung von privaten Reisen, Ferien und sonstigen Ausgaben als Beweismittel einreichen, was es mit der Vorinstanz glaubhaft macht, dass die Kosten für Reko-Touren – etwa in X – auch privaten Aufwand enthalten. 8.3. Nach dem Gesagten ist die von der Steuerkommission Q._____ vorgenommene Aufrechnung von CHF 1'900.00 als angemessen zu bestätigen. 9. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.