Das Bundesgericht hat betreffend selbständigen natürlichen Personen bereits mit Urteil vom 6. Oktober 1944 entschieden, dass sowohl eine Busse als auch die übrigen mit einem Strafverfahren zusammenhängenden Kosten nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (BGE 70 I 250 E. 4 S. 256 mit Hinweisen auf ASA 21 S. 74 f.). Auch vorliegend hat die Busse persönlichen Charakter und kann bei der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit steuerlich nicht abzugsfähig sein.