mit dem erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 113 Ib 114, Erw. 2c, S. 118; Urteil vom 16. Juli 2013 [2C_273/2013], Erw. 3.2, mit weiteren Hinweisen, = StE 2013 B 93.5 Nr. 27). Das Bundesgericht hat betreffend selbständigen natürlichen Personen bereits mit Urteil vom 6. Oktober 1944 entschieden, dass sowohl eine Busse als auch die übrigen mit einem Strafverfahren zusammenhängenden Kosten nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (BGE 70 I 250 E. 4 S. 256 mit Hinweisen auf ASA 21 S. 74 f.).