8.1.7. Nach dem Gesagten haben die Steuerbehörden die einkommensbegründenden bzw. –erhöhenden Tatsachen zu beweisen, während der Rekurrent für einkommensvermindernde oder –aufhebende Tatsachen beweisbelastet sind. Nachdem unbestritten ist, dass die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt worden ist, sind die Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder reduzieren sollen im Sinne eines Abzuges, vom Rekurrenten – und nicht wie im Rekurs festgehalten, von den Steuerbehörden – zu beweisen. Der Rekurrent trägt die Beweislast für das Vorliegen ausschliesslich geschäftlich begründeter Aufwendungen.