Der Verlust aus dem Jahr 2019 allein spricht nicht gegen die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit und kann dem Umstand des Aufbaustadiums zugesprochen werden. Es kann in Anbetracht dessen, dass der Rekurrent sich im Jahr 2018 als selbständig erwerbend deklarierte und vorliegend die Steuerveranlagung 2019 strittig ist, auch nicht von einem Dauerverlustbetrieb ausgegangen werden. Es ist infolgedessen unbestritten, dass der Rekurrent aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit steuerpflichtig ist und es sich um keine Liebhaberei handelt. In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob der vom Rekurrenten deklarierte Aufwand geschäftsmässig begründet ist.