7. Die Vorinstanz ging im Jahr 2018 gestützt auf eine Überprüfung und stillschweigend im Jahr 2019 davon aus, dass die Tätigkeit als Mountainbikeguide als selbständige Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Das Anbieten von geführten Mountainbiketouren ist auch nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes grundsätzlich zur Erzielung von Gewinnen geeignet. Der Verlust aus dem Jahr 2019 allein spricht nicht gegen die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit und kann dem Umstand des Aufbaustadiums zugesprochen werden.