indem sie Bezug auf die eingereichten Buchhaltungsunterlagen und die nicht eingereichten Unterlagen als Nachweis von privat bezahlten Reisen, Ferien und Fahrzeugversicherungen usw. nahm. Der Rekurrent konnte ferner mittels Rekurs den Einspracheentscheid wirksam anfechten. Es liegt folglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor, weder in der Veranlagungsverfügung noch im Einspracheentscheid. Dass die Auffassung der Steuerkommission nicht mit der Auffassung des Rekurrenten übereinstimmt, ändert nichts daran, dass die Begründungspflicht von der Vorinstanz erfüllt wurde. -8-