6.3.3. Der Rekurrent konnte ohne Weiteres Einsprache gegen einzelne Positionen der Veranlagungsverfügung erheben. Ihm war es folglich möglich, anhand der Abweichungsbegründung zu erkennen, inwiefern die Veranlagungsverfügung von seiner Selbstdeklaration abwich. Ferner hat sich die Einsprachebehörde unter anderem mit dem Einwand des Rekurrenten betreffend Korrektur Ziffer 2.1, Position Nr. 119, der Veranlagungsverfügung konkret auseinandergesetzt, indem sie Bezug auf die eingereichten Buchhaltungsunterlagen und die nicht eingereichten Unterlagen als Nachweis von privat bezahlten Reisen, Ferien und Fahrzeugversicherungen usw. nahm.