6.3.2. Begründungspflichtig ist die Steuerkommission grundsätzlich nur mit Bezug auf die Veranlagungsverfügung und den Einspracheentscheid. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Steuerbehörden auf jeden Einwand des Rekurrenten ausdrücklich eingeht. In der Veranlagungsverfügung vom 23. August 2021 stellten die Details zur Veranlagungsverfügung eine genügende Abweichungsbegründung dar. Der Einspracheentscheid wurde auf drei Seiten begründet, wobei detailliert zu den Ausführungen des Rekurrenten Stellung genommen wurde.