6.2.4. Sodann ist im Zusammenhang mit den Rügen des Rekurrenten festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist. Dass eine Steuerbehörde materiell von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweicht, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. -7- 6.3. 6.3.1. Die Steuerkommission Q._____ hat das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb gemäss den Details zur Steuerveranlagung 2019 wie folgt berechnet: