Damit sei erstellt, dass sämtliche in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen der Erzielung von Einkommen dienten. 6. 6.1. Der Rekurrent rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch die Steuerbehörde. Es fehle eine Begründung für die Aufrechnung eines Teils der verbuchten Kosten in Höhe von CHF 1'900.00. Damit wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gerügt. Darauf ist vorab einzugehen.