Profiradfahrer sei die Angemessenheit des Tourniveaus für den Rekurrenten auf andere Weise nicht abschliessend abschätzbar. Zudem könne durch den Vergleich mit einer Zweitperson die benötigte Dauer für ungeübte Fahrer erkannt werden. Die Begleitpersonen erhielten nebst Begleichung der Auslagen keine Entschädigung vom Rekurrenten. Ferner sei die Durchführung einer Reko-Tour zu zweit aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt, da es sich beim Mountainbiken um einen Risikosport handle. Zu den Belegen Nrn. 61 und 62 wurde festgehalten, dass der Rekurrent aufgrund aufziehender Gewitter während der Besichtigung einen zweiten Tag auf einem anderen Stellplatz hätte anhängen müssen.