Der Rekurrent liess weiter rügen, die Steuerbehörden kämen weder in der Abweichungsbegründung der Steuerveranlagung 2019 noch im Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht nach. Es werde nicht konkret bezeichnet, welche der verbuchten Geschäftsaufwendungen privaten Aufwand darstellen sollten. Es sei nicht verständlich dargelegt worden, was genau aufgerechnet worden sei.