4. 4.1. Im Veranlagungsverfahren begründete die Steuerkommission Q._____ die Aufrechnung eines Privatanteils am sonstigen betrieblichen Aufwand von CHF 1'900.00 zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit mit "Anteil Freizeit am Rekognoszieren" (Details zur Steuerveranlagung) und in der Abweichungsbegründung mit allgemeinen Ausführungen zu den Gewinnungskosten und den Lebenshaltungskosten. 4.2. In der Einsprache machte der Rekurrent geltend, dass er keine privaten Ausgaben unter dem sonstigen betrieblichen Aufwand verbucht habe, sondern die Verbuchungen alle ausschliesslich der geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen seien.