2. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2019 mit einem 90 %-Pensum als E beim B._____ in R._____ angestellt. Nebst der unselbständigen Erwerbstätigkeit war der Rekurrent mit der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung C._____ als Mountainbikeguide selbständig erwerbstätig. 3. In der Steuererklärung 2019 deklarierte der Rekurrent CHF 71'742.00 als Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit sowie einen Verlust von CHF 21'636.00 aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit. Im Rekursverfahren ist die Aufrechnung eines PA für sonstigen betrieblichen Aufwand von CHF 1'900.00 strittig.