7. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als durch nachträglichen Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Veranlagungsverfügung vom 21. November 2023 wird aufgehoben. 4. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.