5. Mit der Erhöhung des steuerbaren Einkommens in der Veranlagungsverfügung vom 21. November 2023 eröffnete sich für den Rekurrenten die Möglichkeit des nachträglichen Rückzuges seines Rekurses vom 11. August -5- 2022. Mit der Eingabe vom 18. Dezember 2023 hat der Rekurrent von diesem Recht Gebrauch gemacht. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem nachträglichen Rekursrückzug stattzugeben (§ 197 Abs. 3 StG). 6. Durch den nachträglichen Rekursrückzug erwächst zum einen der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 in Rechtskraft. Zum anderen fällt die Veranlagungsverfügung vom 21. November 2023 ersatzlos dahin.