3. Die (neue) Veranlagungsverfügung der Steuerkommission Q._____ vom 21. November 2023 erging infolge einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz durch das Spezialverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2023. Im Rückweisungsentscheid hatte das Spezialverwaltungsgericht festgehalten, dass dem Rekurrenten im Falle der Erhöhung des steuerbaren Einkommens gegenüber dem ursprünglichen Einspracheentscheid im nochmals durchzuführenden Verfahren die Gelegenheit einzuräumen sei, dies durch einen nachträglichen Rekursrückzug zu vermeiden (SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2022.99], Erw. 5.).