2. Gemäss § 197 Abs. 3 StG gibt das Spezialverwaltungsgericht einem Rückzug des Rekurses Folge. Sofern sich bei Rückweisung der Streitsache durch das Spezialverwaltungsgericht an die Vorinstanz im nochmals durchzuführenden Veranlagungs- oder Einspracheverfahren eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens gegenüber dem ursprünglichen Einspracheentscheid ergibt, muss dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit eingeräumt werden, dies durch einen nachträglichen Rekursrückzug zu vermeiden, damit die Rückweisung nicht zur Ausschaltung der Schutzbestimmung von § 197 Abs. 3 StG führt (VGE vom 24. Oktober 2013, [