3.7. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Zwar bestand zwischen dem Rekurrenten und dem Gemeindesteueramt Q._____ offensichtlich (schriftlicher) Kontakt. Dies ersetzt jedoch nicht die grundsätzlich erforderliche Mahnung. Auch Rekurrenten, mit denen man im Austausch steht und die gegebenenfalls weitere (ungeeignete) Unterlagen beibringen, sind zu mahnen, bevor zur Ermessensveranlagung geschritten wird.