10.3. Nach der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts wird von einem maximalen Stundenansatz von CHF 220.00 ausgegangen (SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2022.3]). Daraus ergibt sich aufgrund der eingereichten Kostennote eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'184.70 (inkl. 7.7 % MWSt). Davon sind den Rekurrenten 60 %, d.h. CHF 710.85 auszurichten. - 21 - Das Gericht erkennt: 1. Die Kosten von brutto CHF 8'276.00 betreffend Ersatz des Pools stellen Liegenschaftsunterhalt dar.