10. 10.1. Soweit der Rekurs abgewiesen wird, werden die Rekurrenten kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG). Bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ist für die Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen der Rekurrenten auszugehen (SGE vom 23. März 2023 [3- RV.2021.58]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren gewichteten Anträgen zu ca. 60 %. Sie haben daher 40 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.