a) Die Kosten von brutto CHF 8'276.00 betreffend Ersatz des Pools sind als Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren. b) Der Rekurs ist betreffend die Kosten für den Ersatz der Verbund- durch Granitsteine, den Ersatz des Brunnentrogs, das "G Rollo Beach über Rollladenabdeckung" und die "Aufrollvorrichtung über Unterflurrollladen" abzuweisen. - 20 - c) Die Angelegenheit ist betreffend die folgenden Positionen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und Fällung eines neuen Einspracheentscheides zurückzuweisen: