unter Berücksichtigung des Zeitablaufs funktional mit dem ersetzten Pool verglichen werden kann. 8.5.3.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Kosten für die Elektroanlagen ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat diese Kosten nach Vornahme weiterer Abklärungen betreffend Steuerung und Dosieranlagen neu in (abzugsfähige) werterhaltende und (nicht abzugsfähige) wertvermehrende aufzuteilen. 9. Zusammenfassend ergibt sich somit das Folgende: