8.5.3. 8.5.3.1. Der neue Pool befindet sich am genau gleichen Ort wie der ersetzte. Es sind also keine Kosten wegen Versetzung des Pools entstanden, welche nicht abzugsfähig wären. Allein der Umstand, dass elektrische Leitungen an einen anderen Ort verlegt werden mussten, weil sich die elektrischen Anschlüsse beim neuen Pool nicht mehr exakt an der gleichen Stelle befinden, wie beim ersetzten, schliesst den Abzug der dadurch anfallenden Kosten nicht aus, weil es sich dabei um reine Anpassungsarbeiten handelt. Die Vorinstanz ist also diesbezüglich von einem falschen Blickwinkel ausgegangen.