8. 8.1. Rechnung der F._____ AG vom 2. Oktober 2020 von CHF 4'954.20. 8.2. Die Vorinstanz führt dazu im Veranlagungsverfahren das Folgende aus (vgl. Abweichungsbegründung 2020, S. 3): "Aufgrund dessen, dass der neue Pool ggü dem alten Pool einen deutlichen Mehrwert aufweist, werden die Kosten grosszügig pauschal um 1/3 gekürzt. Die Kürzung ist berechtigt aufgrund den neuen zusätzlichen Steuerungen, neuer Abdeckung." 8.3. 8.3.1. In der Einsprache wird dazu das Folgende ausgeführt: "Der ersetzte Pool musste vom Elektriker wieder angeschlossen werden. Inwiefern dies einem Mehrwert entsprechen soll, ist nicht nachvollziehbar."