7.3.6. Die Vertreterin der Rekurrenten räumt ein, dass die Kosten für die Gegenstromanlage sowie die Abdeckung inkl. Montage nicht abzugsfähig sind, weil beides vorher nicht vorhanden war (Rekurs, S. 6; Einsprache, S. 4). Nach Auffassung der Vorinstanz sind daher aufgrund des kausalen Zusammenhanges zur Gegenstromanlage auch die Kosten für das G Rollo Beach über Rollladenabdeckung und die Aufrollvorrichtung Unterflurrollladen nicht zum Abzug zuzulassen. Weil dem Rekurs keine Begründung entnommen werden kann, weshalb die vorinstanzliche Auffassung nicht zutreffend ist, ist der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen. - 17 -