7.3.5. 7.3.5.1. Der Umstand, dass die Vorinstanz keinen Abzug für Steuerungen, Desin- fektions- und Dosieranlagen gewährt hat, bedeutet, dass sie davon ausgeht, dass der ersetzte Pool nicht über solche verfügt hat. Die Vertreterin der Rekurrenten macht jedoch geltend, dass sich auch das Vorgängermodell auf einem unter Berücksichtigung des Zeitablaufs vergleichbaren Level befunden habe. Der Sachverhalt ist also auch in diesem Punkt umstritten. Es muss der Vertreterin der Rekurrentin die Gelegenheit eingeräumt werden, ihre Behauptung zu beweisen.