7.3.2. Die Vorinstanz hat im Veranlagungsverfahren den von den Rekurrenten geltend gemachten Bruttobetrag von CHF 78'189.90 um den gewährten Rabatt auf netto CHF 74'280.40 reduziert. Davon hat sie den nach ihrer Auffassung erzielten Mehrwert von (gerundet) CHF 35'000.00 nicht zum Abzug zugelassen. Der Mehrwert bezieht sich auf folgende Positionen (vgl. Abweichungsbegründung 2020, S. 3):