Die Vorinstanz geht jedoch (zu Recht) davon aus, dass es sich um einen Ersatz handelt, allerdings um keinen vergleichbaren. Da die Vertreterin der Rekurrenten geltend macht, dass die ersetzte Einstiegstreppe sehr wohl mit dem Pool verbunden gewesen sei, sind weitere Abklärungen zu treffen, weil die Vorinstanz davon ausgeht, "dass vorher eine normale nicht mit dem Pool verbundene und nicht eingebaute Treppe" (vgl. Abweichungsbegründung 2020, S. 3) bzw. "ein 'billiges' Treppeli um rein zu gehen aus Metall" (vgl. Bemerkung auf der Rechnung der E._____ AG) vorhanden war.