7.2.4. Die Kosten für eine Einstiegstreppe werden nur dann vollumfänglich als Investition qualifiziert, wenn die Einstiegstreppe erstmalig eingebaut bzw. montiert wird (vgl. RGE vom 23. Oktober 2008 [3-RV.2007.247]) und diese fest mit dem Pool verbunden ist. Die Vorinstanz geht jedoch (zu Recht) davon aus, dass es sich um einen Ersatz handelt, allerdings um keinen vergleichbaren.