6.5.6. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich die notwendigen Abklärungen betreffend Ersatz bestehender Stellriemen durch Granitsteine zu treffen und allenfalls die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu prüfen, ist die Angelegenheit in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. SGE vom 22. Juni 2023 [3-RV.2022.59]). 7. 7.1. Rechnung der E._____ AG, S._____, vom 29. September 2020, und zwar die folgenden Positionen: 7.2. 7.2.1. Einstiegstreppe 7.2.2. Die Vorinstanz führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 4):