6.5.5. Bevor die Vorinstanz von den Aussagen der Vertreterin der Rekurrenten abweichend davon ausgehen durfte, bei den Granitsteinen handle es sich um keinen Ersatz, hätte sie die Vertreterin der Rekurrenten aufgrund der Untersuchungsmaxime kontaktieren und ihr die Gelegenheit einräumen müssen, ihre Sichtweise belegmässig nachzuweisen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie die Untersuchungsmaxime verletzt (vgl. SGE vom 19. Oktober 2023 [3-RV.2022.154]).