6.5.4. Den Einwand, die Granitsteine seien Ersatz für die vorherigen Stellriemen, hat die Vertreterin der Rekurrenten schon in der Einsprache erhoben (S. 4). Es ist für das Spezialverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Auffassung vertreten kann, es würde sich bei den Granitsteinen um keinen Ersatz handeln. Es bestehen im Sachverhalt vielmehr offensichtlich unterschiedliche Auffassungen.