6.4.4. Der neue Brunnen ist unbestrittenermassen nicht fest mit dem Gebäude verbundenen. Damit hat er aus steuerlicher Sicht Mobiliarcharakter. Die Kosten für die Ersatzanschaffung stellen daher keine abzugsfähigen Unterhaltskosten dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass aus Kostengründen ein kleinerer Brunnen beschafft wurde und dieser, um Schäden am Gebäude zu vermeiden, nicht mehr fest damit verbunden ist. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6.5. 6.5.1. Zusätzliche Arbeiten / Granitsteine 6.5.2. Die Vorinstanz führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 4):