"Der Brunnentrog stellt ein nicht mit dem Gebäude verbundenes Objekt dar, welches nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden kann. Dass es sich um ein nicht mit dem Gebäude verbundenes Objekt handelt, wird vom Einsprecher in seinem Begehren ebenfalls bestätigt. Zudem stellen Auf- - 12 - wendungen im Zusammenhang mit einem Zierbrunnen private nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar." 6.4.3. Die Vertreterin der Rekurrenten führt dazu das Folgende aus (Rekurs, S. 5 f.):