6.3.5.2. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich die notwendigen Abklärungen betreffend das Bestehen der Treppe zu treffen und allenfalls die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu prüfen, ist die Angelegenheit in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. SGE vom 22. Juni 2023 [3-RV.2022.59]). 6.4. 6.4.1. Zusätzliche Arbeiten / Brunnentrog 6.4.2. Die Vorinstanz führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 3):