6.3.4. Weil die Vertreterin der Rekurrenten bereits in der Einsprache darauf hingewiesen hat, dass die vorhandene Treppe aus sicherheitstechnischen Gründen saniert werden musste (vgl. Einsprache, S. 3), ist für das Spezialverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Auffassung vertreten kann, dass kein Indiz bekannt gewesen sei, dass bereits vorher eine Treppe zum Nachbargrundstück vorhanden war. Es bestehen im Sachverhalt vielmehr offensichtlich unterschiedliche Auffassungen.